Update: Juristische Einschätzung zur Änderung des Rückführungsverbesserungsgesetzes

Menschen bei einer Demonstration in Berlin mit den Schildern "Keine Haft für Seenotrettung" und "Leben retten ist Pflicht"
Wanda Proft / SOS Humanity

Juristische Einschätzung

zum Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von  BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz)

von Volljuristin und Rechtsberaterin Vera Magali Keller und Rechtsanwalt und LL.M. David Werdermann

1. Vorgeschlagene Formulierungshilfe und Änderungsantrag

Die ursprüngliche Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) (im Folgenden: „die
Formulierungshilfe“) [1] des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (im Folgenden „das BMI“) sah durch die Änderung des § 96 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Ausweitung der Strafbarkeit der Fluchthilfe vor. Durch die Änderung wären Seenotrettung und andere humanitäre Unterstützungshandlungen für Personen auf der Flucht in Zukunft mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren strafbewehrt geworden. Betroffene Organisationen und Expert:innen haben in der Folge auf das Risiko der Kriminalisierung ziviler Seenotrettung und humanitärer Arbeit hingewiesen, den mangelnden legitimen Zweck der Strafvorschrift kritisiert und die Rücknahme der Änderung, sowie die Einführung einer humanitären Klausel gefordert [2]. Der aktuelle Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) (im Folgenden: „der Änderungsantrag“) geht auf die Bedenken nicht ein und birgt ein ähnlich hohes Kriminalisierungsrisiko für Seenotrettung und andere humanitäre Unterstützungshandlungen. Auch unter dem aktuellen Änderungsantrag bliebe eine Unterstützungshandlung zugunsten unbegleiteter Minderjähriger und Unterstützungshandlungen im Rahmen einer Einreise auf dem Landweg strafbewehrt.

2. Konsequenzen des Änderungsantrags

1. Konsequenzen für die zivile Seenotrettung
Zwar stellt der Änderungsvorschlag durch die Bezugnahme auf die Einreise über den Landweg im Verweis auf § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) AufenthG nun klar, dass die Rettung Schiffsbrüchiger nicht vom Anwendungsbereich umfasst sein soll, der Qualifikationstatbestand des Hilfeleisten zur Einreise von unbegleiteten Minderjährigen nach § 96 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 AufenthG bleibt jedoch bestehen. Diesen Qualifikationstatbestand erfüllt nach dem Änderungsantrag auch, wer (uneigennützig) wiederholt oder zugunsten von mehreren unbegleiteten Minderjährigen handelt. Auf den in Seenot befindlichen Booten befinden sich regelmäßig Personen unter 18 Jahren, die ohne ihre Eltern oder sonstige sorgeberechtigten Personen fliehen mussten. Der Änderungsvorschlag führt demnach zu der absurden Konstellation, dass volljährige Personen gerettet werden dürften, die Rettung von Minderjährigen jedoch mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren kriminalisierbar ist.

2. Konsequenzen für andere humanitäre Unterstützungshandlungen
Darüber hinaus besteht weiterhin ein erhebliches Kriminalisierungsrisiko von humanitären Unterstützungshandlungen für Einreisen auf dem Land- und Luftweg. Der Tatbestand des Hilfeleistens des § 96 AufenthG ist bereits bei jeder die unerlaubte Einreise objektiv fördernden oder sie erleichternden Handlung erfüllt [3] . Schon eine Unterstützung im Vorfeld der Einreise ist ausreichend, wenn sie den Grenzübertritt ermöglicht oder erleichtert [4]. Elementare humanitäre Unterstützungshandlungen, wie die Beförderung oder Abholung von Personen auf der Flucht, Informationsbereitstellung, das Beschaffen von Unterkünften, die Beschäftigung, die Erbringung von Übersetzungsleistungen, das Versorgen mit Nahrung und finanzieller Unterstützung [5] kann nach dem aktuellen Änderungsantrag kriminalisiert werden, wenn die unterstütze Person in der Folge auf dem Land- oder Luftweg in die EU und das Schengengebiet einreist. Für diese Schlechterstellung sonstiger Unterstützungshandlungen gegenüber der Seenotrettung fehlt es an einer sachlichen Begründung und Rechtfertigung. Die Unterstützung von Menschen in Not ist sowohl auf dem Wasser, als auch an Land und in der Luft strafrechtliches und völker- bzw. menschenrechtliches Gebot.

3. Änderungsbedarf in der Formulierungshilfe und dem Gesetzgebungsvorschlag

Der aktuelle Vorschlag setzt humanitäre Arbeit und die zivile Seenotrettung weiterhin einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko aus. Es drohen Ermittlungsmaßnahmen, Anklagen und Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren. Um eine Kriminalisierung der Seenotrettung und der humanitären Hilfe rechtssicher zu vermeiden ist – unter Einhaltung völker-, unions- und verfassungsrechtlicher Vorgaben – weiterhin eine Anpassung des Vorschlages erforderlich. Hierzu sollten die folgenden
Änderungen des Vorschlages vorgenommen werden:

  • § 96 AufenthG sollte generell begrenzt werden auf eine Strafbarkeit von Handlungen
    unter Erhalt oder Sichversprechenlassen eines Vorteils entsprechend Art. 3 lit. a
    Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg
    zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
    organisierte Kriminalität.
  • Auf den vorgeschlagenen Verweis des § 96 Abs. 4 AufenthG auf § 96 Abs. 1 Nr. 1 b
    AufenthG sollte verzichtet werden, auch soweit die Einreise auf dem Landweg betroffen
    ist.
  • Der § 96 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sollte nicht auf das uneigennützige Schleusen
    ausgeweitet werden. Hilfsweise sollte auf den Verweis des § 96 Abs. 4 AufenthG auf
    diese Variante verzichtet werden.
  • Eine humanitäre Klausel nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2002/90/EG sollte in §§ 95,
    96 AufenthG eingeführt werden.

Das gesamte Gutachten als Download findet sich hier.

 

[1] Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), S. 3, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/sonstige-downloads/formulierungshilfen/rueckverbge.pdf.

[2] Siehe u.a. David Werdermann, It’s Called Saving Lives: Zur Kriminalisierung von Fluchthilfe, VerfBlog, 09.11.23, https://verfassungsblog.de/its-called-saving-lives/; Prof. Dr. Aziz Epik, Prof. Dr. Valentin Schatz, Kriminalisierung der Seenotrettung? Gutachten zur geplanten Neufassung des § 96 Abs. 4, https://lnob.net/news/news-pressemitteilungen/bestrafung-von-seenotrettung-moeglich-rechtsgutachten-legt-gesetzgeber-verzicht-auf-aenderung-nahe/ und Vera Keller, David Werdermann, Juristische Einschätzung zu den Folgen der Formulierungshilfe des BMI für den Änderungsantrag zum Entwurf des Rückführungsverbesserungsgesetzes.

[3] 3 BGH NJW 2012, 2821; 2005, 2095 (2099); 1999, 2827 (2828).

[4] BGH NJW 2005, 2095 (2099) mwN.

[5] Bergmann/Dienelt/Stephan, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 96 Rn. 9.

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